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Mitgliedschaft
Bei uns kann jede natürliche und juristische Person Mitglied werden. Die Mitgliedschaft bezieht sich auf das Kalenderjahr. Die Mitgliedschaft erfolgt durch einen schriftlichen, formlosen Beitritt, unter Anerkennung der Vereinsziele und der Satzung, und tritt mit Zahlung des Beitrages und Aufnahmebestätigung durch den Vorstand in Kraft. Der Beitrag beträgt derzeit 20 € im Jahr. Für Mitglieder die in der zweiten Jahreshälfte Mitglied werden, halbiert sich der Beitrag. Ihnen werden selbstverständlich die Vereinsunterlagen komplett zugesendet. Die Mitgliedschaft kann jeweils zum Jahresende gekündigt werden, wenn der Austritt schriftlich, mindestens einen Monat vor Ablauf des Jahres (Poststempel), eingegangen ist.
Wer unsere Arbeit im Rahmen einer Fördermitgliedschaft unterstützen möchte, kann dies natürlich auch sehr gerne tun. Sie können Ihren Mitgliedsbeitrag selbst bestimmen, er sollte jedoch mindestens 50 € jährlich betragen. Als Fördermitglied können Sie sich an der Vereinsarbeit aktiv beteiligen, haben jedoch auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Das muß Sie aber nicht traurig stimmen, denn Fördermitglieder bekommen bei uns eine beratende Stimme zugesichert.
Bei uns gibt es auch Ehrenmitgliedschaften. Diese beziehen sich vornehmlich auf Mitglieder, die sich aktiv in Teilbereichen engagieren, sich aber an der weiteren Vereinsarbeit nicht beteiligen möchten. Die Ehrenmitglieder haben eine beratende Funktion bei allen Vereinsgeschäften, sind aber nicht stimmberechtigt.
gültige Satzung Satzung vom 22. Februar 2002 der UBI KLiZ e. V. Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 1. Juni 1995 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den neuen Namen "Unabhängige BürgerInitiative - Kommunikatives Leben in Zusammenarbeit e.V.". § 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Arbeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Zweck des Vereins ist die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet. Ausdrücklich steht der Verein mit seinen Leistungen allen Interessierten zur Verfügung.
Die Zwecke sind:
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Der Verein will einen Beitrag zur Förderung politischer Bildung und des demokratischen Staatswesens leisten. Insbesondere ist die Beratung sozial benachteiligter Menschen zur Erlangung demokratischer Kompetenz sowie bei der gesellschaftlichen Partizipation und damit die allgemeine Verbesserung der Wohn- und Lebensumstände Ziel der Vereinsarbeit. § 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und der sich für die Zwecke des Vereins einsetzt und seinen Wohnsitz in Berlin hat.
Die Beantragung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Über den Antrag auf Annahme kann der Vorstand vorläufig entscheiden; über die entgültige Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren können Mitglied im Verein werden, wenn sie die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter hierzu erhalten.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Verhalten des Mitgliedes sich mit den Zwecken und Zielen des Vereins nicht vereinbaren lässt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
§ 4 Rechte und Pflichten durch Mitgliedschaft
Das Mitglied hat das Recht, an allen den Verein betreffenden Entscheidungen mitzuwirken. § 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Zur Unterstützung der Vereinsorgane können bei Bedarf Arbeitsgruppen gebildet werden und Mitglieder, Mitarbeiter oder sonstige Sachverständige vom Vorstand berufen werden.
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Er führt die vereinsinternen Verwaltungsgeschäfte, sofern die Mitgliederversammlung diese nicht an sich zieht.
Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Mitgliedern, einer/m Vorsitzenden und einer/m Stellvertreterin.
Vorstandbeschlüsse müssen einstimmig gefasst werden. § 7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist höchstes beschlussfassendes Organ des Vereins. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufung erfolgt schriftlich mittels Brief oder durch Anschlag am Schwarzen Brett im Vereinslokal. Sie wird bei Bedarf vom Vorstand einberufen und findet mindestens jährlich statt.
Sie wählt aus ihren Mitgliedern jährlich den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % aller Mitglieder anwesend sind. Sollten 50 % Anwesenheit der Mitglieder nicht erreicht werden, wird erneut zur Mitgliederversammlung eingeladen. Die dann anwesenden Mitglieder sind beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in Schriftform festzuhalten und vom Protokollführer und dem Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
§ 8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mietgliederversammlung, wobei mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung der Völkerverständigung.
Formalien
Der Verein ist eingetragen beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter dem Aktenzeichen 12970 Nz.
Zur gerichtlichen Vertretung sind beide Vorstandsmitglieder - Y. Böhm (Vorsitzende) und K. Byszio (Stellvertreter) - allein berechtigt.
Finanzverantwortliche ist H. Weingarten, beauftragt vom Vorstand.
Spendenkonto: |